Satzung

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Imkerverein Aholming und Umgebung“.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“
3. Er hat seinen Sitz in Aholming.
4. Der Verein ist weltanschaulich neutral und erkennt die Satzung des Landesverbandes Bayerischer Imker e. V. mit Sitz in Nürnberg an.

§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Zweck des Vereins ist:
a) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der Naturschutzgesetzgebung des Bundes und des Freistaates Bayern,
b) die Förderung der Bienenhaltung, -zucht und -hygiene,
c) die Bekämpfung von Bienenkrankheiten.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht:
a) Vertretung der Mitglieder und der imkerlichen Belange in der Öffentlichkeit, bei Behörden und sonstigen zweckdienlichen Organisationen.
b) Erhaltung und Förderung der Bienenzucht.
c) Zusammenarbeit mit anderen Bienenzuchtvereinen
d) Unterstützung aller Maßnahmen zum Erhalt einer gesunden Umwelt.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, durch Eintrag in die Mitgliederliste, Bezahlung des Beitrags und abschließender Entscheidung des Vorstands.
3. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
4. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, die durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
5. Der Jahresbeitrag für das kommende Geschäftsjahr ist im letzten Quartal des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
6. Änderungen des Jahresbeitrages werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Ableben,
2. durch Austritt nach schriftlicher Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied,
3. durch Streichung in der Mitgliederliste, wenn der Beitrag nicht zur festgesetzten Frist bezahlt ist und
4. durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden, satzungswidrigen oder unehrenhaften Verhaltens nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
5. Ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen.

§ 6 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
2. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vor-sitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
3. Die Mitgliederversammlung kann bis zu fünf Beisitzer und Vertreter von Sachgebieten (Zuchtwart, Jugendwart) in den Vereinssausschuss wählen.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vorher, mit Angabe der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung, schriftlich einzuberufen ist.
2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter bestimmt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder Vereinsauflösung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
4. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn schriftlich eingeladen und die Tagesordnung bekannt gemacht wurde.
5. Während der Versammlung auf die Tagesordnung gesetzte Anträge, welche die Vereinsauflösung oder eine Satzungsänderung beinhalten, müssen in einer, mindestens 4 Wochen später stattfindenden Mitgliederversammlung erneut behandelt und beschlossen werden.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Ort, Zeit der Versammlung und das jeweilige Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 8 Kassenrevisoren
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenrevisoren. Die Revisoren sind verpflichtet, die Geschäfts- und Kassenführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 9 Auflösung des Vereins
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforder-lich.
2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Aholming, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke innerhalb der Gemeinde zu verwenden hat.

§ 10 Schlussbestimmung
Vorstehende Satzung erlangte Wirksamkeit in der Gründungsversammlung am 22. Januar 2016 im Gasthaus Karg, Aholming.